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   VG Augsburg, 20.01.2005 - Au 2 K 02.780   

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VG Augsburg, 20.01.2005 - Au 2 K 02.780 (https://dejure.org/2005,73009)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - Au 2 K 02.780 (https://dejure.org/2005,73009)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - Au 2 K 02.780 (https://dejure.org/2005,73009)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 2 K 11.304

    Eine den Erlass einer Erschließungsbeitragsforderung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1

    Die von letzterem nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage blieb ebenso erfolglos (VG Augsburg vom 20.1.2005 Az. Au 2 K 02.780) wie der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung (BayVGH vom 15.12.2008 Az. 6 ZB 05.721).

    Das Verwaltungsgericht Augsburg habe in seiner Entscheidung im Verfahren Au 2 K 02.780 darauf hingewiesen, dass nach anerkannter Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht im Heranziehungsverfahren nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ungekürzt ergehenden Erschließungsbeitragsbescheids führe, etwaige Ansprüche auf Erlass eines Beitrags mithin im Wege einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden könnten.

    Ihm sei die Zahlung des Erschließungsbeitrags bis zur Rechtskraft des Klageverfahrens Au 2 K 02.780 im Jahre 2009 gestundet gewesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, die beigezogene Akte Au 2 K 02.780 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Die Geltendmachung des Vorliegens von Gründen im Sinn von § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist hierdurch nicht ausgeschlossen und kann Gegenstand eines an die Regelung in § 227 AO anknüpfenden sog. "selbständigen Erlassverfahrens" sein (BVerwG vom 12.9.1984 BVerwGE 70, 96 = NVwZ 1985, 277; vom 17.6.1994 NVwZ 1995, 1213 = DÖV 1995, 38; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., RdNr. 27; VG Augsburg vom 20.1.2005 Az. Au 2 K 02.780 RdNr.20).

  • VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281

    Anspruch auf Erstattung einer aufgrund notarvertraglicher Vereinbarung gezahlten

    Die von letzterem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage blieb ebenso erfolglos (VG Augsburg vom 20.1.2005 - Au 2 K 02.780) wie der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung (BayVGH vom 15.12.2008 - 6 ZB 05.721).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten der Verfahren Au 2 K 11.304 und Au 2 K 02.780 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Allein mit der Stundung der endgültigen Beitragsforderung gegenüber ... war es der Beklagten ohne Zustimmung des Gläubigers des Rückerstattungsanspruchs rechtlich nicht möglich, den Fälligkeitszeitpunkt für diesen Anspruchs zu ändern und - wie hier - zeitlich (bis zu dem letztlich im Dezember 2008 erfolgten Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Au 2 K 02.780) weiter hinausschieben.

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